Die Entscheidung des Verfassungsgerichts zum „Balcohol Meter“ betrifft Millionen

Das Verfassungsgericht (AYM) hat entschieden, dass die Rechte einer Person, die mit einer Geldstrafe belegt und deren Führerschein für zwei Jahre entzogen wurde, weil sie sich bei einer Verkehrskontrolle geweigert hatte, in ein Alkoholtestgerät zu pusten, nicht verletzt wurden.
Laut der im Amtsblatt veröffentlichten Entscheidung des Verfassungsgerichts hat sich eine Person in İnegöl bei den Kontrollen der Teams des Verkehrskontrollbüros geweigert, das Gerät zur Bestimmung des Blutalkoholspiegels zu verwenden.
Der Beschwerdeführer wurde von Polizeibeamten in das staatliche Krankenhaus İnegöl gebracht, nachdem er sich geweigert hatte, den gegen ihn erstellten Bericht zu unterschreiben. Er wurde mit einer Geldstrafe von 5.224 TL belegt und sein Führerschein für zwei Jahre eingezogen.
„IM KRANKENHAUS WURDE KEIN ALKOHOL IN SEINEM BLUT GEFUNDEN“
Der Beschwerdeführer behauptete, das Krankenhaus habe sowohl mit einem Alkoholtester als auch einer Blutprobe Messungen durchgeführt und bei beiden Tests sei kein Alkohol in seinem Blut festgestellt worden. Gegen die Verwaltungsstrafe legte er beim Strafgerichtshof von İnegöl Einspruch ein.
Im Einspruchsantrag; Er gab an, dass sein Fahrzeug im Rahmen einer Verkehrskontrolle angehalten wurde, man ihm befahl, in das Alkoholtestgerät zu pusten, seine Fragen zu den Gründen und der Notwendigkeit des Vorgangs wurden nicht beantwortet und es wurde ein Bericht gegen ihn erstellt, mit der Begründung, dass er sich geweigert hatte, sich mit dem Gerät messen zu lassen.
ENTSCHEIDUNG DES VERFASSUNGSGERICHTS
Nach Zurückweisung seiner Einwände und Rechtskraft des Verwaltungsstrafbescheides wandte sich der Beschwerdeführer mit einer Individualbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof und machte eine Verletzung des Waffengleichheitsgrundsatzes geltend.
Das Verfassungsgericht entschied, dass die Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt worden seien.
In der Begründung des High Court hieß es, dass die dem Beschwerdeführer zugeschriebene Weigerung, das Alkoholtestgerät zu benutzen, allein auf Grundlage des von den Polizeibeamten erstellten Berichts nicht bewiesen sei.
In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller sowohl im Rahmen der Prüfung als auch im Rahmen des individuellen Antragsverfahrens klar zum Ausdruck gebracht habe, dass er mit der genannten Kontrolle nicht einverstanden sei.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Sachverhalt, dass die Strafe gegen den Beschwerdeführer auf seine Weigerung, den Alkoholtest durchzuführen, zurückzuführen sei, hinreichend klar dargelegt worden sei, und Folgendes festgehalten:
Obwohl der Beschwerdeführer Einspruch einlegte und erklärte, er sei zum Zeitpunkt des Vorfalls nicht betrunken gewesen und dies sei durch die während des Krankenhausaufenthalts durchgeführten Tests und Messungen nachgewiesen worden, wurde davon ausgegangen, dass die im konkreten Vorfall zu untersuchende Handlung vor dem Krankenhausaufenthalt stattgefunden hatte. Infolgedessen wurde festgestellt, dass die Vermutung der Echtheit des von den Beamten erstellten Berichts widerlegt werden konnte und dass der besagte Bericht durch die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers bestätigt wurde. Tatsächlich bezogen sich die Einwände und Beschwerden des Beschwerdeführers nicht auf die Weigerung, den Alkoholtest zu verwenden, und die von ihm vorgebrachten Behauptungen zielten nicht darauf ab, das Gegenteil des Berichts zu beweisen.
In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer im konkreten Fall die Möglichkeit gegeben wurde, sich zu verteidigen, dass die Richterschaft keinen Ansatz verfolgte, der den von Amtsträgern erstellten Protokollen Vorrang einräumte und dass daher in seiner Beschwerde, die auch die Rüge enthielt, dass die Kameraaufzeichnungen des Vorfalls trotz seiner Aufforderung nicht geprüft worden seien, keine Benachteiligung des Beschwerdeführers gegenüber der Behörde festgestellt werden könne. „Aus den dargelegten Gründen kommt man zu dem Schluss, dass der in Artikel 36 der Verfassung garantierte Grundsatz der Waffengleichheit nicht verletzt wurde.“
Tele1